Satzung Bürgerverein Bornholte Bahnhof e.V. 2026

Satzung

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein hat den Namen „Bürgerverein Bornholte-Bahnhof e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist 33415 Verl
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in 33415 Verl, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist ausschließlich die kulturelle Förderung in der Stadt Verl, Ortsteil Bornholte-Bahnhof

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten öffentlicher Veranstaltungen, bei denen sich Menschen aller Altersgruppen begegnen und kommunizieren können.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung öffentlicher kultureller Veranstaltungen, die Förderung von Begegnungen und Kommunikation zwischen Menschen aller Altersgruppen und die Unterstützung und Initiierung kultureller Projekte und Aktivitäten im Ortsteil

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke

 §3

Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  §4

Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zusammen.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet der Kultur besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands ernannt.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung erfolgt schriftlich.
  5. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich fällig. Beitragspflicht besteht für Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet

    a. Die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen;
    b. Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen

§6

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a. Durch Austritt, der mit vierteljährlicher Kündigung zum Jahresschluss erfolgen kann;
    b. Durch Tod;
    c. Durch Ausschluss
  2. Den Ausschluss bzw. die Kündigung verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
  3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge für das laufende Jahr zu zahlen.

§7

Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    a) Vorsitzenden
    b) Stellvertretenden Vorsitzenden
    c) Schriftführer/in
    d) Kassenwart/in
    e) Stellvertretenden Kassenwart/in
    f) Beisitzenden
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes Einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.
    Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.
    Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 3 Monaten ansteht und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.
  3. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des §26 BGB durch den ersten Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende von der Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
  4. Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwaig notwendigen Ausschüssen. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vorher in schriftlicher Form, durch die Tagespressen und über die Homepage des Vereins mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Für die Berechnung der Ladungsfrist gilt das Absendedatum. Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch elektronischen Brief (Email) Anträge zur Tagesordnung stellen. Einladungen gelten als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die zuletzt bekannte Adresse des Vereinsmitgliedes verschickt wurden.
    Die Mitgliederversammlung soll in Präsenzform stattfinden.
    Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen wenn
    a) Mindestens 25% der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen oder
    b) auf Vorstandbeschluss
  2. In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, wenn die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Versammlung ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Nach Bekanntgabe ist eine Beschlussaufrechtung nicht mehr möglich.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a) Die Wahl der vorgenannten Vorstandsmitglieder sowie die Abberufung der Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern
    b)Die Entlastung des Vorstandes
    c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    d) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern (nur einmalige Wiederwahl möglich)
    e) Satzungsänderungen. Hierzu ist eine Stimmmehrheit von 2/3 der erschienenen abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich
    f) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§10

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresschluss abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§11

Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personen- und vereinsbezogene Daten seiner Mitglieder zum Zweck der Mitgliederverwaltung.
    Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet
  2. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§12

Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung Anwesenden
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Stadt Verl, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kunst und Kultur in der Stadt Verl zu verwenden hat. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.